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Beitrittserklärung zum ausfüllen und
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Satzung LandFrauenverein Flettmar
§1 Name, Gründung, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen LandFrauenverein Flettmar (2) Der Verein wurde am 26.11.1646 gegründet und hat
seinen Sitz in Flettmar. (3) Das Vereinsgebiet erstreckt sich auf die Ortschaft Flettmar. (4) Der LandFrauenverein ist Mitglied im Kreisverband der
LandFrauenvereine Gifhorn- Süd e.V. und im Niedersächsischen LandFrauenverband
Hannover e.V. (5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Zweck und Aufgabe
(1) Der Verein vertrittund fördert die Interessen der Frauen im ländlichen Raum (2) Parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell auf christlicher Grundlage setzt sich der LadFrauenverein für die Verbesserung der Lebensbedingungen im
ländlichen Raum ein. (3) Er befasst sich daher mit allen Fragen, die für das
Leben der Bevölkerung im ländlichen Raum von Bedeutung sind. (4) Im Rahmen
dieser Zielsetzung nimmt der Verein folgende aufgaben wahr: 1. Vertretung der
berufsständischen Interessen der Frauen in der Landwirtschaft; 2. Information
und Weiterbildung der Frauen im ländlichen Raum als Hilfe und Unterstützung für
die Bewältigung ihrer Aufgaben in Familie, Beruf und Gesellschaft 3. Förderung
der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, ökologischen, sozialen, kulturellen
und strukturellen Belange des ländlichen Raumes (5) Der Verein strebt eine
Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen auf örtlicher Ebene an.
§3 Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig und hat schriftlich zu
erfolgen. (2) Jede Frau, die bereit ist, die Bestrebungen des Vereines zu
fördern, kann Mitglied werden. (3) Die Aufnahme von Fördermitgliedern ist
möglich. (4) Der austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Kalenderjahres
erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September des Kalenderjahres erklärt
werden. Bereits gezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet. (5)
Vereinsmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn sie mit der Beitragszahlung 2 Jahre im Rückstand
sind oder in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen haben. (6)
Einzelpersonen, die sich in besonderer Weise um die Arbeit und Entwicklung des
Vereines verdient gemacht haben, können durch die Jahreshauptversammlung zum
Ehrenmitglied ernannt werden und beitragsfrei gestellt werden.
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§4
Organe des Vereins (1) die Organe des Vereins sind: 1. Die
Jahreshauptversammlung 2. der geschäftsführende Vorstand 3. der erweiterte
Vorstand §5 Jahreshauptversammlung (1) Die Jahreshauptversammlung findet
mindestens einmal im Jahr statt (2) Die Einladungen zur Jahrshauptversammlung
erfolgen 3 Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung (3) Die
Jahreshauptversammlung ist zuständig für: 1. die Genehmigung des Protokolls der
letzten Jahreshauptversammlung 2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes 3.
Genehmigung des Kassenberichtes a) Bericht der Kassenführerin b) Stellungnahme
der Kassenprüferin 4. Entlastung des Vorstandes 5. Wahl der Kassenprüferinnen
6. Jede Kassenprüferin prüft die Kasse einmal als zweite Kassenprüferin und im
nächsten Jahr als erste Kassenprüferin; 7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; 8.
Wahl des Vorstandes; 9. Wahl des erweiterten Vorstandes; 10. Genehmigung der
Satzung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen 11. 11 Beschlussfassung
über die Wahlordnung des Vereines; 12. Ernennung von Ehrenmitgliedern und
Ehrenvorstandsvorsitzenden; 13. Beschlussfassung über alle Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung für den Verein; 14. Beschlussfassung über die Aufnahme
neuer Mitglieder bzw. Ausschluss von Mitgliedern 15. Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereines und die Verwendung des Vereinsvermögens. (4) Die
Durchführung der Wahlen erfolgt nach der von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Wahlordnung; (5) Über die Jahreshauptversammlung ist ein Ergebnis-
und Beschlussprotokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin sowie der
Schriftführerin unterschrieben wird. Es ist den Mitgliedern in geeigneter Form
zur Kenntnis zu bringen.
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§6 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht
aus a. Der Vorsitzenden b. Der stellvertretenden Vorsitzenden c. Der
Schriftführerin d. Der Kassenführerin e. Der Beisitzerin (2) dem Vorstand
können
Ehrenvorstandsmitglieder angehören. Diese haben im Vorstand kein Stimmrecht. (3)
Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt. Vorstand, die stellvertretende
Vorsitzende und der erweiterte Vorstand werden zu unterschiedlichen Wahlterminen
gewählt und zwar so, dass entweder der geschäftsführende Vorstand ohne die
Stellvertreterin bzw. der vollständige erweiterte Vorstand und die
stellvertretende Vorsitzende noch jeweils 2 weitere Jahre im Amt sind. Die
stellvertretende Vorsitzende gehört weiterhin dem geschäftsführenden Vorstand
an. Damit soll gewährleitstet werden, dass beide Organe immer beschlussfähig
sind. In den Vorstand kann kein Mitglied gewählt werden, welches das 70.
Lebensjahr vollendet hat. (4) der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet bei der nächsten
Jahreshauptversammlung eine Ersatzwahl statt. Die Durchführung der Aufgaben des
Vorstandes ist bis dahin durch den amtierenden Vorstand sicherzustellen. (5) Die
Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere a. Führung der laufenden Geschäfte des
Vereines; b. Vertretung der Belange des Vereines auf örtlicher Ebene, im
Kreisverband der LandFrauenvereine und im Niedersächsischen LandFrauenverband
Hannover e.V.; c. Vorbereitung und Durchführung der Jahreshauptversammlung;
Versammlungen und der übrigen Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit der LEB; d. Ausführung der von der Jahreshauptversammlung bzw. Versammlungen gefassten
Beschlüsse e. Beratung über den Ausschluss von Mitgliedern; (6)
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr statt. (7)
Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen,
die von der Vorsitzenden und der Schriftführerin zu unterschrieben und bei der
nachfolgenden Vorstandssitzung zu genehmigen ist. (8) Über die Vorstandsarbeit
ist den Mitgliedern laufend, insbesondere bei der Jahreshauptversammlung zu
berichten.
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§7 Erweiterter Vorstand (1) Der erweiterte Vorstand
besteht aus dem vorstand und den Ortsvertrauensfrauen und der stellvertretenden
Schriftführerin. (2) Die Ortsvertrauensfrauen werden für die Dauer von 4 Jahren
gewählt. Die Ortsvertrauensfrauen sind für einen Ortsteil zuständig. Sie
vertretend den LandFrauenverein und führen die Aufgaben des Vereines in ihrem
jeweiligen Bereich durch. (3) Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden nach
Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt. (4) Die Sitzungen des
erweiterten Vorstandes dienen insbesondere dem Erfahrungsaustausch über Inhalt
und Form der durchgeführten Aktivitäten des Vereines sowie deren künftiger
Planung. (5) Über die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes ist eine
Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden und der Schriftführerin zu
unterschrieben und bei der nachfolgenden Sitzung des erweiterten Vorstandes zu
genehmigen ist. §8 Durchführung von Mitgliederversammlungen Zusätzlich zur
Jahreshauptversammlung finden mindestens 5x jährlich weitere Versammlungen
statt. Diese dienen der Information des Vorstandes über die Arbeit des
LandFrauenvereines, des Kreisverbandes, des Niedersächsischen
LandFrauenverbandese.V. sowie der Bildungsarbeit und weiteren Anliegen des
LandFrauenvereines.
§9 Bildung von Ausschüssen Für die Bearbeitung besonderer
Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden
durch die Organe berufen. Über die Ergebnisse ist diesen zu berichten. §10
Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlen (1) Die Organe sind beschlussfähig, wenn
zu den Versammlungen und Sitzungen ordnungsgemäß (auf vereinsübliche Weise)
eingeladen worden ist. (2) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen (durch
Handzeichen), es sei denn, es wird von 10% der auf der Versammlung Anwesenden
geheime Abstimmung gewünscht. In der Regel erfolgt die Beschlussfassung durch
einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen erfordern jedoch 2/3 der Stimmen der auf der Versammlung
anwesenden Mitglieder.
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(3) Wahlen werden nach der von der
Jahreshauptversammlung beschlossenen Wahlordnung durchgeführt. Sie erfolgen in
der Regel durch Handzeichen. Bei mehr als einem Wahlvorschlag erfolgt die Wahl
durch Stimmzettel. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen erhält. Wir dies nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Vorschlägen, welche die meisten Stimmen aus sich vereinige, statt. Bei der
Stichwahl gilt die einfache Stimmenmehrheit. (4) Der erweiterte Vorstand wird
von den anwesenden Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung entsprechend der
Wahlordnung gewählt.
§11 Mitgliedsbeiträge (1) Jedes Mitglied ist vom Beginn
seiner Mitgliedschaft an beitragspflichtig; Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag
zu entrichten. (2) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die
Jahreshauptversammlung (3) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 30.04.des
Geschäftsjahres zu zahlen.
§ 12 Kostenerstattung und Aufwandsentschädigung Den
Vorstandsmitgliedern, den Ortsvertrauensfrauen sowie allen Mitgliedern, die
ehrenamtlich im Auftrage des Vorstandes bestimmte Aufgaben für den Verein
wahrnehmen, können die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstandenen Kosten erstattet
werden. Darüber hinaus sollte der Vorstandsvorsitzenden eine
Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden.
§ 13 Auflösung des
Vereines (1) Über die Auflösung des Vereines entscheidet die
Jahreshauptversammlung mit 2/3 der Stimmen der auf der Versammlung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. (2) Ist die Jahreshauptversammlung nicht
beschlussfähig, kann sie erneut mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden.
Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. (3) Das Vereinsvermögen ist im Falle der Auflösung dem
Kreisverband der LandFrauenverbände Gifhorn-Süd e.V. zwecks Förderung seiner
Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.
Unterschriften des Hauptverstandes
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