LandFrauenverein Flettmar

LandFrauenverein Flettmar

 

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Satzung LandFrauenverein Flettmar

§1 Name, Gründung, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr
    (1) Der Verein führt den Namen       LandFrauenverein Flettmar
    (2) Der Verein wurde am 26.11.1646 gegründet und hat seinen Sitz in Flettmar.
    (3) Das Vereinsgebiet erstreckt sich auf die Ortschaft Flettmar.
    (4) Der LandFrauenverein ist Mitglied im Kreisverband der LandFrauenvereine Gifhorn-         Süd e.V. und im Niedersächsischen LandFrauenverband Hannover e.V.
    (5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgabe
    (1) Der Verein vertrittund fördert die Interessen der Frauen im ländlichen Raum
    (2) Parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell auf christlicher Grundlage setzt sich
         der LadFrauenverein für die Verbesserung der
         Lebensbedingungen im ländlichen Raum ein.
    (3) Er befasst sich daher mit allen Fragen, die für das Leben der Bevölkerung im
         ländlichen Raum von Bedeutung sind.
    (4) Im Rahmen dieser Zielsetzung nimmt der Verein folgende aufgaben wahr:
         1. Vertretung der berufsständischen Interessen der Frauen in der Landwirtschaft;
         2. Information und Weiterbildung der Frauen im ländlichen Raum als Hilfe und
             Unterstützung für die Bewältigung ihrer Aufgaben in Familie, Beruf und Gesellschaft
         3. Förderung der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, ökologischen, sozialen,
             kulturellen und strukturellen Belange des ländlichen Raumes
    (5) Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen auf
         örtlicher Ebene an. 

 §3 Mitgliedschaft   
    (1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig und hat schriftlich zu erfolgen.
    (2) Jede Frau, die bereit ist, die Bestrebungen des Vereines zu fördern, kann Mitglied
         werden.
    (3) Die Aufnahme von Fördermitgliedern ist möglich.
    (4) Der austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss
        schriftlich bis zum 30. September des Kalenderjahres erklärt werden. Bereits gezahlte
        Beträge werden nicht zurückerstattet.     
    (5) Vereinsmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
         ausgeschlossen werden, wenn sie mit der Beitragszahlung 2 Jahre im Rückstand sind
         oder in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen haben.
    (6) Einzelpersonen, die sich in besonderer Weise um die Arbeit und Entwicklung des
         Vereines verdient gemacht haben, können durch die Jahreshauptversammlung zum
         Ehrenmitglied ernannt werden und beitragsfrei gestellt werden.

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§4 Organe des
        Vereins 
    (1) die Organe des Vereins sind:    
        1. Die Jahreshauptversammlung 
        2. der geschäftsführende Vorstand 3. der erweiterte Vorstand
§5 Jahreshauptversammlung 
    (1) Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt
    (2) Die Einladungen zur Jahrshauptversammlung erfolgen 3 Wochen vorher schriftlich
         unter Mitteilung der Tagesordnung
    (3) Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für: 1. die Genehmigung des Protokolls der
         letzten Jahreshauptversammlung
        2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes
    3. Genehmigung des Kassenberichtes a)
        Bericht der Kassenführerin b)
        Stellungnahme der Kassenprüferin 4.
        Entlastung des Vorstandes 5.
        Wahl der Kassenprüferinnen
    6. Jede Kassenprüferin prüft die Kasse einmal als zweite Kassenprüferin und im nächsten
        Jahr als erste Kassenprüferin;
    7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    8. Wahl des Vorstandes;  
    9. Wahl des erweiterten Vorstandes;
    10. Genehmigung der Satzung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen 11.
    11 Beschlussfassung über die Wahlordnung des Vereines;
    12. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsvorsitzenden;
    13. Beschlussfassung über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein;
    14. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder bzw. Ausschluss von
          Mitgliedern
    15. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines und die Verwendung des
         Vereinsvermögens.
       (4) Die Durchführung der Wahlen erfolgt nach der von der Jahreshauptversammlung
            beschlossenen Wahlordnung;
       (5) Über die Jahreshauptversammlung ist ein Ergebnis- und Beschlussprotokoll zu
            fertigen, das von der Versammlungsleiterin sowie der Schriftführerin unterschrieben
            wird. Es ist den Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

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§6 Der Vorstand
       (1) Der Vorstand besteht aus a. Der Vorsitzenden b. Der stellvertretenden Vorsitzenden
        c. Der Schriftführerin d. Der Kassenführerin e. Der Beisitzerin (2) dem Vorstand
           können  Ehrenvorstandsmitglieder angehören. Diese haben im Vorstand kein
           Stimmrecht.
   (3) Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt. Vorstand, die stellvertretende Vorsitzende und
      der erweiterte Vorstand werden zu unterschiedlichen Wahlterminen gewählt und zwar so,
      dass entweder der geschäftsführende Vorstand ohne die Stellvertreterin bzw. der
      vollständige erweiterte Vorstand und die stellvertretende Vorsitzende noch jeweils 2
      weitere Jahre im Amt sind. Die stellvertretende Vorsitzende gehört weiterhin dem
      geschäftsführenden Vorstand an. Damit soll gewährleitstet werden, dass beide Organe
      immer beschlussfähig sind. In den Vorstand kann kein Mitglied gewählt werden, welches
      das 70. Lebensjahr vollendet hat.
   (4) der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig
      aus, findet bei der nächsten Jahreshauptversammlung eine Ersatzwahl statt.
      Die Durchführung der Aufgaben des Vorstandes ist bis dahin durch den amtierenden
      Vorstand sicherzustellen.
   (5) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere a. Führung der laufenden Geschäfte
         des Vereines; b. Vertretung der Belange des Vereines auf örtlicher Ebene, im
         Kreisverband der LandFrauenvereine und im Niedersächsischen LandFrauenverband
         Hannover e.V.; c. Vorbereitung und Durchführung der Jahreshauptversammlung;
         Versammlungen und der übrigen Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit der LEB; d.
         Ausführung der von der Jahreshauptversammlung bzw. Versammlungen gefassten
         Beschlüsse
         e. Beratung über den Ausschluss von Mitgliedern;
    (6) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr statt.
    (7) Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die
        von der Vorsitzenden und der Schriftführerin zu unterschrieben und bei der
        nachfolgenden Vorstandssitzung zu genehmigen ist.
    (8) Über die Vorstandsarbeit ist den Mitgliedern laufend, insbesondere bei der
       Jahreshauptversammlung zu berichten.

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§7 Erweiterter Vorstand
    (1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem vorstand und den Ortsvertrauensfrauen und
       der stellvertretenden Schriftführerin.
    (2) Die Ortsvertrauensfrauen werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die
      Ortsvertrauensfrauen sind für einen Ortsteil zuständig. Sie vertretend den
      LandFrauenverein und führen die Aufgaben des Vereines in ihrem jeweiligen Bereich
      durch.
    (3) Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal
      im Jahr statt.
    (4) Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes dienen insbesondere dem
      Erfahrungsaustausch über Inhalt und Form der durchgeführten Aktivitäten des Vereines
     sowie deren künftiger Planung.
    (5) Über die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die
      von der Vorsitzenden und der Schriftführerin zu unterschrieben und bei der
      nachfolgenden Sitzung des erweiterten Vorstandes zu genehmigen ist. §8 Durchführung
      von Mitgliederversammlungen Zusätzlich zur Jahreshauptversammlung finden
      mindestens 5x jährlich weitere Versammlungen statt. Diese dienen der Information des
      Vorstandes über die Arbeit des LandFrauenvereines, des Kreisverbandes, des
      Niedersächsischen LandFrauenverbandese.V. sowie der Bildungsarbeit und weiteren
      Anliegen des LandFrauenvereines.

§9 Bildung von Ausschüssen Für die Bearbeitung besonderer Aufgaben können Ausschüsse
      gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden durch die Organe berufen. Über
     die Ergebnisse ist diesen zu berichten. §10 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlen
    (1) Die Organe sind beschlussfähig, wenn zu den Versammlungen und Sitzungen
      ordnungsgemäß (auf vereinsübliche Weise) eingeladen worden ist.
    (2) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen (durch Handzeichen), es sei denn, es wird
     von 10% der auf der Versammlung Anwesenden geheime Abstimmung gewünscht. In der
     Regel erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Stimmenmehrheit. Bei
     Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen erfordern jedoch
     2/3 der Stimmen der auf der Versammlung anwesenden Mitglieder.

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    (3) Wahlen werden nach der von der Jahreshauptversammlung beschlossenen
       Wahlordnung durchgeführt. Sie erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Bei mehr als
       einem Wahlvorschlag erfolgt die Wahl durch Stimmzettel. Als gewählt gilt, wer mehr als
      die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wir dies nicht erreicht, findet eine Stichwahl
      zwischen den Vorschlägen, welche die meisten Stimmen aus sich vereinige, statt. Bei der
      Stichwahl gilt die einfache Stimmenmehrheit.
    (4) Der erweiterte Vorstand wird von den anwesenden Mitgliedern auf der
      Jahreshauptversammlung entsprechend der Wahlordnung gewählt.

§11 Mitgliedsbeiträge
    (1) Jedes Mitglied ist vom Beginn seiner Mitgliedschaft an beitragspflichtig;
      Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu entrichten.
    (2) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Jahreshauptversammlung
    (3) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 30.04.des Geschäftsjahres zu zahlen.

§ 12 Kostenerstattung und Aufwandsentschädigung Den Vorstandsmitgliedern, den
      Ortsvertrauensfrauen sowie allen Mitgliedern, die ehrenamtlich im Auftrage des
      Vorstandes bestimmte Aufgaben für den Verein wahrnehmen, können die im Rahmen
      ihrer Tätigkeit entstandenen Kosten erstattet werden. Darüber hinaus sollte der
      Vorstandsvorsitzenden eine Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe gezahlt
      werden.

§ 13 Auflösung des Vereines
    (1) Über die Auflösung des Vereines entscheidet die Jahreshauptversammlung mit 2/3 der
     Stimmen der auf der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    (2) Ist die Jahreshauptversammlung nicht beschlussfähig, kann sie erneut mit einer Frist
     von 14 Tagen einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
     erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    (3) Das Vereinsvermögen ist im Falle der Auflösung dem Kreisverband der
     LandFrauenverbände Gifhorn-Süd e.V. zwecks Förderung seiner Tätigkeit zur Verfügung
     zu stellen.

Unterschriften des Hauptverstandes